Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-30, 6 Sa 467/19

6 Sa 467/19Arbeitsgericht30.01.2020

Regest

1. Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers, so reicht ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko iHv. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus. 2. Insbesondere wenn der Arbeitgeber erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, so stellen sich Abmahnung und Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 467/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-30

Aktenzeichen: 6 Sa 467/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0130.6SA467.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG

Leitsätze

  1. Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers, so reicht ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko iHv. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus.

  2. Insbesondere wenn der Arbeitgeber erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, so stellen sich Abmahnung und Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2019 – 14 Ca 7927/18 – wird zurückgewiesen

  2. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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