Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-22, 6 TaBVGa 4/19

6 TaBVGa 4/19Arbeitsgericht22.01.2020

Regest

Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 TaBVGa 4/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 6 TaBVGa 4/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0122.6TABVGA4.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 21 BetrVG; § 2 WO-BetrVG; § 119 BetrVG

Leitsätze

Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2019 – 19 BVGa20/19 – wird zurückgewiesen.

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