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9 Ta 203/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-01-08, 9 Ta 203/19
9 Ta 203/19Arbeitsgericht08.01.2020
Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats auf Grund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen. Der Arbeitgeber ist darauf verwiesen, beim Arbeitsgericht eine Aufhebung des Trennungsbeschlusses zu beantragen.
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 9 Ta 203/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0108.9TA203.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats auf Grund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen. Der Arbeitgeber ist darauf verwiesen, beim Arbeitsgericht eine Aufhebung des Trennungsbeschlusses zu beantragen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29.08.2019 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – 5 BV 40/18 – wird zurückgewiesen.
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