Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-09-18, 5 SLa 120/25

5 SLa 120/25Arbeitsgericht18.09.2025

Regest

Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsschutzes nur für die Beschäftigten, die sich mit einer Veränderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt haben, steht einer Vergleichbarkeit der von einer Personalmaßnahme betroffenen Mitarbeiter mit den übrigen nach Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Beschäftigten, die wegen der Verweigerung der Änderung keinen Sonderkündigungsschutz erhalten haben, nicht entgegen, wenn diese eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellt (hier bejaht)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 SLa 120/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 5 SLa 120/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0918.5SLA120.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2, 3 KSchG, 95 Abs. 1 BetrVG, 77 Abs. 1, 75 BetrVG, 612 a BGB

Leitsätze

Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsschutzes nur für die Beschäftigten, die sich mit einer Veränderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt haben, steht einer Vergleichbarkeit der von einer Personalmaßnahme betroffenen Mitarbeiter mit den übrigen nach Tätigkeitsmerkmalen vergleichbaren Beschäftigten, die wegen der Verweigerung der Änderung keinen Sonderkündigungsschutz erhalten haben, nicht entgegen, wenn diese eine Maßregelung nach § 612a BGB darstellt (hier bejaht)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.01.2025 – 2 Ca 1742/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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