Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-09-11, 13 SLa 316/25

13 SLa 316/25Arbeitsgericht11.09.2025

Regest

§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 SLa 316/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-11

Aktenzeichen: 13 SLa 316/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0911.13SLA316.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 7 Abs. 3 BUrlG, § 24 S. 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG, § 15 Abs. 8 MTV Einzel-handel NRW

Leitsätze

  • § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2025 – 2 Ca 4502/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • II. Die Revision wird nicht zugelassen.

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