Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-08-14, 18 SLa 323/25

18 SLa 323/25Arbeitsgericht14.08.2025

Regest

1. Heilerziehungspfleger sind auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage 33 zu den A einzugruppieren, wenn sie schwerpunktmäßig erzieherische oder soziale Aufgaben wahrnehmen. 2. Will der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitnehmergruppe durch eine aus seiner Sicht unzutreffende Eingruppierung im Sinne einer „übertariflichen“ Vergütung besserstellen, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung, so dass auch eine andere Arbeitnehmergruppe, die vergleichbare Tätigkeiten verrichtet, Anspruch auf die höhere Vergütung hat, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider Gruppen vorliegt. Ein sachlicher Grund kann darin bestehen, dass die Eingruppierung der begünstigten Arbeitnehmergruppe nur aus Sicht des Arbeitgebers „falsch“ ist, tatsächlich aber den maßgeblichen Eingruppierungsregeln entspricht. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vergleichbarkeit der Tätigkeit zweier Arbeitnehmergruppen trifft grundsätzlich den anspruchstellenden Arbeitnehmer. Die Darlegungslast ist jedoch abgestuft. 4. Die Darlegungslast für das Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe trifft den Arbeitgeber.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 SLa 323/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-14

Aktenzeichen: 18 SLa 323/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0814.18SLA323.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 3 GG, AVR Caritas

Leitsätze

    1. Heilerziehungspfleger sind auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage 33 zu den A einzugruppieren, wenn sie schwerpunktmäßig erzieherische oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
    1. Will der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitnehmergruppe durch eine aus seiner Sicht unzutreffende Eingruppierung im Sinne einer „übertariflichen“ Vergütung besserstellen, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung, so dass auch eine andere Arbeitnehmergruppe, die vergleichbare Tätigkeiten verrichtet, Anspruch auf die höhere Vergütung hat, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider Gruppen vorliegt. Ein sachlicher Grund kann darin bestehen, dass die Eingruppierung der begünstigten Arbeitnehmergruppe nur aus Sicht des Arbeitgebers „falsch“ ist, tatsächlich aber den maßgeblichen Eingruppierungsregeln entspricht.
    1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vergleichbarkeit der Tätigkeit zweier Arbeitnehmergruppen trifft grundsätzlich den anspruchstellenden Arbeitnehmer. Die Darlegungslast ist jedoch abgestuft.
    1. Die Darlegungslast für das Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe trifft den Arbeitgeber.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.05.2023 – 1 Ca 1082/22 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33, Anhang B der A unter Verzinsung der monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.05.2019 ab dem Ersten eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Bocholt angefallen sind, diese fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

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