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13 Ta 344/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-05-06, 13 Ta 344/24
13 Ta 344/24Arbeitsgericht06.05.2025
1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPOals Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPOiVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt. 2. Jedenfalls nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000,00 € können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend durch einen weiteren Schonbetrag zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 13 Ta 344/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0506.13TA344.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.01.2024 (1 Ca 231/23) in Form der Teilabhilfe-Entscheidung vom 10.04.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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