Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-05-06, 13 Ta 344/24

13 Ta 344/24Arbeitsgericht06.05.2025

Regest

1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPOals Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPOiVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt. 2. Jedenfalls nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000,00 € können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend durch einen weiteren Schonbetrag zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 344/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 13 Ta 344/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0506.13TA344.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Leitsätze

    1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPOals Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPOiVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt.
    1. Jedenfalls nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000,00 € können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend durch einen weiteren Schonbetrag zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.01.2024 (1 Ca 231/23) in Form der Teilabhilfe-Entscheidung vom 10.04.2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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