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13 Ta 12/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2025-03-05, 13 Ta 12/24
13 Ta 12/24Arbeitsgericht05.03.2025
1. In einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EGumfasst die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (im Anschluss an BAG 10 AZB 25/15). 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteilan dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: 13 Ta 12/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2025:0305.13TA12.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 114 ZPO - § 115 Abs. 3 ZPO - § 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 SGB XII - Richtlinie 2002/8/EG
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