Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-12-30, 9 Ta 380/24

9 Ta 380/24Arbeitsgericht30.12.2024

Regest

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Ta 380/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-30

Aktenzeichen: 9 Ta 380/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1230.9TA380.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 56 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Falle unentschuldigten Fernbleibens einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens scheidet aus, wenn eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Oktober 2024 – 1 Ca 831/24 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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