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8 SLa 851/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-12-27, 8 SLa 851/24
8 SLa 851/24Arbeitsgericht27.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-27
Aktenzeichen: 8 SLa 851/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1227.8SLA851.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Januar 2025 gegen den Beschluss der Berufungskammer vom 27. Dezember 2024, Gegenstand: Ablehnung des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2024, Aktenzeichen 3 Ca 49/24, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Januar 2025 ist gem. § 78a Abs. 4 S. 2 ArbGG zurückzuweisen, weil sie in der Sache nicht begründet ist.
I.
Die Rüge ist gem. § 78a Abs. 1 S. 1 ArbGG statthaft, da sie sich - soweit es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht - gegen eine Endentscheidung der Kammer richtet und mit ihr die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Die Rügefrist gem. § 78a Abs. 2 S. 1 ArbGG ist bei Zustellung des Beschlusses am 2. Januar und Eingang des Behelfs bei dem nach § 78a Abs. 2 S. 4 zuständigen Gericht am 16. Januar 2025 noch gewahrt. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge obliegt gem. § 78a Abs. 6 S. 2 ArbGG erneut dem Kammervorsitzenden allein. Sie ergeht nach § 78a Abs. 4 S. 5 ArbGG durch einen ausdrücklich nur kurz zu begründenden Beschluss. Dieser unterliegt gem. § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG der weiteren Anfechtung nicht.
II.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist vorliegend nicht verletzt.
Die Kammer hat den nach §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulegenden Maßstab der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ nicht verkannt, sondern in dem vom Kläger zitierten Sinne der angefochtenen Entscheidung gerade zugrunde gelegt. Dieses ergibt sich aus II. 1 u. 2 der dortigen Gründe. Der Kläger vernachlässigt insoweit, dass er mit seinem Begehren bereits erstinstanzlich umfassend und nach gegenwärtiger Auffassung der Kammer auch zutreffend beschieden ist und eben keine relevanten Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel aufzuzeigen vermochte. Denn seine tatsächlichen und rechtlichen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil erscheinen als offensichtlich nicht durchgreifend, was im Beschluss vom 27. Dezember 2024 jeweils näher ausgeführt ist.
Das beabsichtigte Rechtsmittel hatte zudem in Ansehung u.a. der mehrfach zitierten Entscheidung der 6. Kammer des Hauses - 6 Sa 896/23 - schon bei Eingang des PKH-Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger - erkennbar interessengeleitet - in Einzelpunkten und auch im Ergebnis zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung kommt, worauf die umfassende, allerdings weitgehend textbausteinhaft gehaltene und zunächst wenig Bezug zum Einzelfall aufweisende Begründung der Anhörungsrüge in weiten Teilen zielt, mag dies ein aus seiner subjektiven Sicht vertretbarer Standpunkt sein. Der Gehörsrüge verhilft selbiges jedoch nicht zum Erfolg, weil sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung mit eben diesen Fragen bereits ausreichend auseinandergesetzt und den Kläger insoweit beschieden hat.
Hinsichtlich der Frage denkbarer Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbote sowie insbesondere wegen der vom Kläger aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen hat sich die Kammer für ihre - unabhängig davon begründete - eigene Rechtsauffassung auf aktuelle, ihn selbst betreffende höchstrichte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, hier das Urteil des 8. Senats vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - juris, beziehen können.
Angesichts dieser Rechtsprechung ist weitergehender Klärungsbedarf diesbezüglich gegenwärtig nicht erkennbar.
Davon kann die Kammer, bezogen auf die vom Kläger bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente und beschränkt auf eben diesen Umstand als solchen, weiterhin auszugehen. Denn auch im Rahmen der Anhörungsrüge erläutert der Kläger entgegen der ihm unter dem 21. Oktober 2024 gemachten Auflage nach wie vor nicht, wann genau er den Antrag auf Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat, zu und auf welchen Zeitpunkten diese bewilligt worden ist und welche Einschränkungen hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit genau dafür maßgeblich waren. Es ist danach zum Nachteil des Klägers auch jetzt noch anzunehmen, dass er zur Ausübung der von der Beklagten offerierten Tätigkeit im beschriebenen zeitlichen Umfang zum Zeitpunkt der Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war. Umgekehrt hatte der Kläger Gelegenheit, über eine Erfüllung dieser Auflage, die der Gegenseite zum damaligen Zeitpunkt mit Rücksicht auf § 117 Abs. 2 ZPO zunächst bewusst nicht zugänglich gemacht worden ist, insoweit für eine Klärung der Sachlage zu sorgen.
Mit den Inhalten und Begleitumständen der klägerischen Bewerbung im Hinblick auf deren Indizwirkung für den hier anzunehmenden Rechtsmissbrauch hat sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung - dem Maßstab der §§ 119 Abs. 1 S. 1, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend - bereits hinreichend auseinandergesetzt. Wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte sind insoweit nicht unberücksichtigt geblieben.
Die gute Möglichkeit eines nicht rechtsmissbräuchlichen Bewerbungsmotivs ist mit Rücksicht auf die Ausführungen oben, siehe II.3., bei fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers denknotwendig ausgeschlossen, wobei es danach auf ggfls. ergänzend relevante oder für sich beweiskräftige sonstige Indiztatsachen schon nicht mehr ankommt. Das nachgereichte und wiederholt bekräftigte Arbeitsangebot des Klägers vermag daran nichts zu ändern. Denn dieses erfolgte in dem Wissen, dass die fragliche Stelle längst besetzt ist.
Die Berufungskammer hat den PKH-Antrag - ausdrücklich selbständig tragend - nicht nur wegen der unzureichenden Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels, sondern zugleich wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Dem ist der Kläger im Rahmen dieses Behelfs nicht entgegengetreten, weshalb ihm die Prozesskostenhilfe auch weiterhin allein deshalb versagt bleiben muss. Denn der Kläger strebt nach wie vor an, die Risiken seines jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich betriebenen Geschäftsmodells über PKH-Anträge der Allgemeinheit aufzubürden, den Prozessgegner gegen die guten Sitten zu schädigen und die angestrebten Früchte unter Hinweis darauf, diese seien nicht als Einkommen oder Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO einzusetzen, aus eigennützigen Motiven für sich und seine Lebensführung zu gewinnen. Selbiges bewegt sich - wie ausgeführt - außerhalb des rechtlich hinzunehmenden Verhaltensrahmens. Denn die Finanzierung rechtsmissbräuchlicher Prozessführung über das sozialhilfeähnliche Instrument der Prozesskostenhilfe obliegt nicht der Allgemeinheit. Dieser Unterstützung bedarf der Kläger, was er im Rahmen der Anhörungsrüge deutlich zum Ausdruck gebracht, zur Wahrnehmung der von ihm geltend gemachten Rechte auch nicht. Denn er hat bereits angekündigt, das beabsichtigte Rechtsmittel unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in jedem Fall und dann auf eigene Kosten bzw. eigenes Risiko einlegen zu wollen, womit Wille und Fähigkeit zur Prozessführung, gänzlich unabhängig von Unterstützungsleitungen, dargetan sind.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden im konkret beschiedenen Einzelfall nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG.
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