Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-12-12, 18 SLa 628/24

18 SLa 628/24Arbeitsgericht12.12.2024

Regest

1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch geltend, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. 2. Der Arbeitgeber kann den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 230/04). Als Einwand des Arbeitgebers kommt auch in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind. 3. Hat der Arbeitnehmer zu einer aus seiner Sicht vorhandenen anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vorgetragen und hat der Arbeitgeber Einwände gegen die verlangte Beschäftigung hinreichend konkret dargelegt, so muss der Arbeitnehmer als primär darlegungsbelastete Partei hierzu seinerseits substantiiert Stellung nehmen, soweit ihm dies möglich ist. Dies gilt, falls der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen fordert, auch für die Identität des Arbeitsplatzes als Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zusätzlich einzurichten, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. 4. Hinsichtlich einer leidensgerechten Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz sind im Regelfall ausreichende Kenntnisse des Arbeitnehmers vorhanden, die es ihm ermöglichen, seiner Darlegungslast nachzukommen. Wie die Darlegungslast im Einzelnen zu verteilen ist, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz verlangt und er über die Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes keine hinreichenden Informationen verfügt, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 SLa 628/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 18 SLa 628/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1212.18SLA628.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX, § 241 Abs. 2 BGB.

Leitsätze

    1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch geltend, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
    1. Der Arbeitgeber kann den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 230/04). Als Einwand des Arbeitgebers kommt auch in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind.
    1. Hat der Arbeitnehmer zu einer aus seiner Sicht vorhandenen anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vorgetragen und hat der Arbeitgeber Einwände gegen die verlangte Beschäftigung hinreichend konkret dargelegt, so muss der Arbeitnehmer als primär darlegungsbelastete Partei hierzu seinerseits substantiiert Stellung nehmen, soweit ihm dies möglich ist. Dies gilt, falls der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen fordert, auch für die Identität des Arbeitsplatzes als Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zusätzlich einzurichten, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen.
    1. Hinsichtlich einer leidensgerechten Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz sind im Regelfall ausreichende Kenntnisse des Arbeitnehmers vorhanden, die es ihm ermöglichen, seiner Darlegungslast nachzukommen. Wie die Darlegungslast im Einzelnen zu verteilen ist, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz verlangt und er über die Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes keine hinreichenden Informationen verfügt, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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