Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-11-14, 14 Ta 252/24

14 Ta 252/24Arbeitsgericht14.11.2024

Regest

Die Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer spricht nicht allein für einen hohen Grad persönlicher Abhängigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses verrichten. Der Umstand, dass ein Fußballtrainer üblicherweise in zeitlicher Hinsicht an die Trainings- und Spielzeiten der Mannschaft sowie in örtlicher Hinsicht an die von dem Verein genutzte Sportstätte gebunden ist, lässt allein nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 252/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-14

Aktenzeichen: 14 Ta 252/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1114.14TA252.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG; § 611a BGB

Leitsätze

Die Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer spricht nicht allein für einen hohen Grad persönlicher Abhängigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses verrichten. Der Umstand, dass ein Fußballtrainer üblicherweise in zeitlicher Hinsicht an die Trainings- und Spielzeiten der Mannschaft sowie in örtlicher Hinsicht an die von dem Verein genutzte Sportstätte gebunden ist, lässt allein nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14. Mai 2024 - 3 Ca 1279/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 420,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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