Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-11-14, 13 SLa 540/24

13 SLa 540/24Arbeitsgericht14.11.2024

Regest

1. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 15 Ziff, 2 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist eine Geltendmachung schon vor dem Entstehen erfolgen, wenn für den Schuldner kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird. 2. Geht der Arbeitnehmer irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf den vermeintlichen Beendigungszeitpunkt ein, so wahrt er damit die Ausschlussfrist auf erster und auf zweiter Stufe, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Denn auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt entsteht, kann für den Schuldner kein Zweifel daran bestehen, was von ihm verlangt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 SLa 540/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-14

Aktenzeichen: 13 SLa 540/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1114.13SLA540.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 7 Abs. 4 BurlG, § 15 Abs. 2 MTV Groß und Außenhandel NRW

Leitsätze

    1. Die Geltendmachung eines Anspruchs iSd § 15 Ziff, 2 MTV setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. In Ausnahmefällen kann nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist eine Geltendmachung schon vor dem Entstehen erfolgen, wenn für den Schuldner kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird.
    1. Geht der Arbeitnehmer irrtümlich von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus und klagt seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf den vermeintlichen Beendigungszeitpunkt ein, so wahrt er damit die Ausschlussfrist auf erster und auf zweiter Stufe, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Denn auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt entsteht, kann für den Schuldner kein Zweifel daran bestehen, was von ihm verlangt wird.

Tenor

    1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08. Mai 2024, Aktenzeichen 4 Ca 997/23, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.822,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2024 zu zahlen.

    1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44% und die Beklagte zu 56%.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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