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15 SLa 176/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-10-31, 15 SLa 176/24
15 SLa 176/24Arbeitsgericht31.10.2024
Eine Rechtswahlklausel ist geeignet, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, wenn sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – auch – den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts genießt. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (offen gelassen: BAG vom 23.01.2024 – 9 AZR 115/23 – Rn. 47).
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 15 SLa 176/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1031.15SLA176.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: Art. 8 Rom I-VO, § 307 Abs. 1 BGB
Eine Rechtswahlklausel ist geeignet, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, wenn sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – auch – den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts genießt. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (offen gelassen: BAG vom 23.01.2024 – 9 AZR 115/23 – Rn. 47).
ie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2024 – 7 Ca 1064/23 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen
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