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9 Ta 336/24•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-10-30, 9 Ta 336/24
9 Ta 336/24Arbeitsgericht30.10.2024
Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII – mit entsprechender Aussetzungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII – erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant.
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 9 Ta 336/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:1030.9TA336.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 108 SGB VII
Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII – mit entsprechender Aussetzungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII – erfasst ist die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist. Denn dies ist für die Beurteilung des Versicherungsfalls irrelevant.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 5. September 2024 – 1 Ca 848/23 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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