Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-08-27, 6 SLa 63/24

6 SLa 63/24Arbeitsgericht27.08.2024

Regest

Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet schon mangels Vergleichbarkeit aus, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Lohnerhöhung als Anreiz denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die sich mit einem vereinheitlichten, umfangreich geänderten Arbeitsvertragsmodell einverstanden erklären und der sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufende Arbeitnehmer das neue Arbeitsvertragsmodell als nachteilig ablehnt (abweichend von BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 SLa 63/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 6 SLa 63/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0827.6SLA63.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 612a BGB

Leitsätze

Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet schon mangels Vergleichbarkeit aus, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Lohnerhöhung als Anreiz denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die sich mit einem vereinheitlichten, umfangreich geänderten Arbeitsvertragsmodell einverstanden erklären und der sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufende Arbeitnehmer das neue Arbeitsvertragsmodell als nachteilig ablehnt (abweichend von BAG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 5 AZR 6/13).

Tenor

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.11.2023, Az. 6 Ca 2286/23, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.11.2023, Az. 6 Ca 2286/23, zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
    1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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