Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-08-06, 6 SLa 257/24

6 SLa 257/24Arbeitsgericht06.08.2024

Regest

Ein an den TVöD-V gebundener öffentlicher Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein, Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht, aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einzustellen und nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber für die Stelle vorhanden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 6 SLa 257/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-06

Aktenzeichen: 6 SLa 257/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0806.6SLA257.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 15 Absatz 2 AGG, § 10 AGG, § 33 TVöD-V, § 165 Satz 3 SGB IX

Leitsätze

Ein an den TVöD-V gebundener öffentlicher Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein, Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht, aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einzustellen und nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber für die Stelle vorhanden ist.

Tenor

    1. Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.02.2024, Az. 1 Ca 1036/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.02.2024, Az. 1 Ca 1036/23 wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen.
    1. Die Revision wird zugelassen.

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