Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-18, 18 SLa 92/24

18 SLa 92/24Arbeitsgericht18.04.2024

Regest

Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine nicht übertragbare Forderung i.S.d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 SLa 92/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 18 SLa 92/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0418.18SLA92.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 287, 288 InsO; §§ 850, 850a, 850c, 851 ZPO, § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Leitsätze

Bei einer Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen. Die Inflationsausgleichsprämie stellt keine nicht übertragbare Forderung i.S.d. § 850 ZPO und keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO dar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2023 – 1 Ca 690/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

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