Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-04-16, 9 Ta 122/24

9 Ta 122/24Arbeitsgericht16.04.2024

Regest

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Ta 122/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-16

Aktenzeichen: 9 Ta 122/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0416.9TA122.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 888 ZPO

Leitsätze

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 – 1 Ca 1391/21 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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