Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-01-09, 5 Ta 325/23

5 Ta 325/23Arbeitsgericht09.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Ta 325/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-09

Aktenzeichen: 5 Ta 325/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0109.5TA325.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 124 Abs. 1 Ziff. 2, 120a Abs.1 S. 3, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.07.2023

gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2023 – 10 Ca 1340/20 - wird der Beschluss aufgehoben.

Der Beschluss vom 10.07.2020 —10 Ca 1340/20 - wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 308,00 € zu zahlen hat.

Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

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