Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-01-04, 1 SHa 21/23

1 SHa 21/23Arbeitsgericht04.01.2024

Regest

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 SHa 21/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-04

Aktenzeichen: 1 SHa 21/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0104.1SHA21.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Art. 103 GG; § 46 Abs. 2 ArbGG, § 36 Ziff. 6 ZPO; § 48 Abs. 1a) ArbGG, § 29 ZPO; § 269 BGB

Leitsätze

Auch in der Passivphase der Altersteilzeit bleibt es beim Grundsatz des einheitlichen Erfüllungsortes von Arbeitsleistung und Vergütung. Die in der Passivphase fehlende Verpflichtung, die Arbeitsleistung erbringen zu müssen, stellt keinen Umstand i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dar, der dazu führt, als Leistungsort den Sitz der Arbeitgeberin anzunehmen.

Tenor

Als das örtlich zuständige Arbeitsgericht wird das Arbeitsgericht Herne bestimmt.

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