Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-12-21, 18 Sa 787/23

18 Sa 787/23Arbeitsgericht21.12.2023

Regest

Auslegung eines Sozialplans: Keine Ansprüche aus dem Sozialplan für Mitarbeiter, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, welches nicht früher als zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird; die Wirksamkeit der Befristung ist abstrakt-typisierend zu beurteilen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 787/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-21

Aktenzeichen: 18 Sa 787/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1221.18SA787.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Leitsätze

Auslegung eines Sozialplans: Keine Ansprüche aus dem Sozialplan für Mitarbeiter, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, welches nicht früher als zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird; die Wirksamkeit der Befristung ist abstrakt-typisierend zu beurteilen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2023 – 1 Ca 421/23 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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