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9 Sa 693/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-11-29, 9 Sa 693/23
9 Sa 693/23Arbeitsgericht29.11.2023
Wenn eine Arbeitgeberin gemeinsam mit dem Personalrat über eine Dienstvereinbarung ein rechtliches Konstrukt schafft und mit einem Arbeitnehmer auf dieser – ggf. unwirksamen – Grundlage Altersteilzeitverträge abschließt, wonach über einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen werden kann, liegt die Sicherstellung des Vorliegens entsprechender steuer- und beitragsrechtlicher Voraussetzungen gem. §§ 3 Nr. 28 EStG; 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV außerhalb der Einfluss- und Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers.
Entscheidungsdatum: 2023-11-29
Aktenzeichen: 9 Sa 693/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1129.9SA693.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 313 Abs. 1 bis 3 BGB; § 3 Nr. 28 EStG; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV; § 308 ZPO
Wenn eine Arbeitgeberin gemeinsam mit dem Personalrat über eine Dienstvereinbarung ein rechtliches Konstrukt schafft und mit einem Arbeitnehmer auf dieser – ggf. unwirksamen – Grundlage Altersteilzeitverträge abschließt, wonach über einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch genommen werden kann, liegt die Sicherstellung des Vorliegens entsprechender steuer- und beitragsrechtlicher Voraussetzungen gem. §§ 3 Nr. 28 EStG; 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SVeV außerhalb der Einfluss- und Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. April 2023 – 8 Ca 3068/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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