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14 Sa 1092/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-11-03, 14 Sa 1092/22
14 Sa 1092/22Arbeitsgericht03.11.2023
1.§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ent-sprechend anzuwenden.2.In die Wertung, ob bei einer Reise in ein Covid-19-Risikogebiet und dortiger Virus-infektion ein Verschulden hinsichtlich einer aus der Infektion resultierenden Arbeits-unfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist angesichts des Bezugspunkts des Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein durch die Reise verändertes Infektionsrisiko einzubeziehen. Von einem verständigen Menschen ist im eigenen Interesse der Gesunderhaltung und Vermeidung von zur Arbeitsunfähigkeit führen-den Erkrankungen zu erwarten, dass er in Zeiten einer pandemischen Lage das bestehende Infektionsrisiko nicht durch Reisen wesentlich erhöht, ohne dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Bei der Beurteilung, ob dagegen in grober Weise versto-ßen wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2023-11-03
Aktenzeichen: 14 Sa 1092/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1103.14SA1092.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 265 ZPO, § 3 EFZG, § 115 Abs. 1 SGB X
1.§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ent-sprechend anzuwenden.2.In die Wertung, ob bei einer Reise in ein Covid-19-Risikogebiet und dortiger Virus-infektion ein Verschulden hinsichtlich einer aus der Infektion resultierenden Arbeits-unfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist angesichts des Bezugspunkts des Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein durch die Reise verändertes Infektionsrisiko einzubeziehen. Von einem verständigen Menschen ist im eigenen Interesse der Gesunderhaltung und Vermeidung von zur Arbeitsunfähigkeit führen-den Erkrankungen zu erwarten, dass er in Zeiten einer pandemischen Lage das bestehende Infektionsrisiko nicht durch Reisen wesentlich erhöht, ohne dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Bei der Beurteilung, ob dagegen in grober Weise versto-ßen wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
a) an den Kläger 2.491,68 € brutto abzüglich 1.553,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen;
b) an die A, XXXXX B, 1.553,64 € netto zu zahlen.
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