Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-10-04, 17 Ta 252/23

17 Ta 252/23Arbeitsgericht04.10.2023

Regest

Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Ta 252/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-04

Aktenzeichen: 17 Ta 252/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1004.17TA252.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.08.2023 - 10 Ca 2910/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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