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17 Ta 252/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-10-04, 17 Ta 252/23
17 Ta 252/23Arbeitsgericht04.10.2023
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt
Entscheidungsdatum: 2023-10-04
Aktenzeichen: 17 Ta 252/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:1004.17TA252.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung und nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.08.2023 - 10 Ca 2910/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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