Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-07-26, 8 Sa 1433/21

8 Sa 1433/21Arbeitsgericht26.07.2023

Regest

Ist über die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden und verzichten die Parteien insoweit analog § 313a Abs. 2 ZPO auf eine Begründung und Rechtsmittel, dann führt dies unter analoger Anwendung der Nummer 8222 Ziffer 2 KV GKG (GKVerz) zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,6 (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2016 – 5 Sa 3/15).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1433/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-26

Aktenzeichen: 8 Sa 1433/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0726.8SA1433.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 66 Abs. 1 GKG, § 91a ZPO, § 313a Abs. 2 ZPO, Nr 8222 Ziff 2 KV GKG

Leitsätze

Ist über die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden und verzichten die Parteien insoweit analog § 313a Abs. 2 ZPO auf eine Begründung und Rechtsmittel, dann führt dies unter analoger Anwendung der Nummer 8222 Ziffer 2 KV GKG (GKVerz) zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 1,6 (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2016 – 5 Sa 3/15).

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2022 zum Verfahren 8 Sa 1433/21 aufgehoben. Die Kostenbeamtin wird angewiesen, für das Berufungsverfahren die ermäßigte 1,6-Gebühr nach Nummer 8222 Ziffer 2 KV GKG analog in Ansatz zu bringen. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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