Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-04-04, 7 TaBV 177/22

7 TaBV 177/22Arbeitsgericht04.04.2023

Regest

Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 177/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-04

Aktenzeichen: 7 TaBV 177/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0404.7TABV177.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, §§ 46 c ff. ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und des Betriebsrates werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 – 3 BV 35/22 – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.