Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-03-23, 18 Sa 888/22

18 Sa 888/22Arbeitsgericht23.03.2023

Regest

1. An die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands gegen den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. 2. Der Arbeitgeber muss Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Darlegungslast insoweit abgestuft. Hat die beklagte Partei hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen rechtshindernden Einwand – wie rechtsmissbräuchliches Verhalten – indizieren, so muss sich die klagende Partei hierzu substantiiert, d. h. mit näheren positiven Angaben, äußern. 3. Folgende Umstände können in ihrer Gesamtheit hinreichende Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein: wenig aussagekräftige Bewerbung ohne Unterlagen, gezielte Nachfrage („Suchen Sie ausschließlich eine Frau“) wegen des Inhalts der Stellenausschreibung („Sekretärin“), weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Mitteilung „Ich wäre ab sofort verfügbar“ (wie in der Stellenausschreiben erwartet) trotz bestehender langandauernder Arbeitsunfähigkeit, eine Vielzahl von Entschädigungsklagen (im Streitfall etwa 20 Verfahren) vor dem gleichen Hintergrund (Bewerbung auf Stellenanzeigen für eine „Sekretärin“ im Portal ebay-Kleinanzeigen).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 888/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-23

Aktenzeichen: 18 Sa 888/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0323.18SA888.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 15 Abs. 2 AGG, § 242 BGB

Leitsätze

    1. An die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands gegen den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.
    1. Der Arbeitgeber muss Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Darlegungslast insoweit abgestuft. Hat die beklagte Partei hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen rechtshindernden Einwand – wie rechtsmissbräuchliches Verhalten – indizieren, so muss sich die klagende Partei hierzu substantiiert, d. h. mit näheren positiven Angaben, äußern.
    1. Folgende Umstände können in ihrer Gesamtheit hinreichende Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein: wenig aussagekräftige Bewerbung ohne Unterlagen, gezielte Nachfrage („Suchen Sie ausschließlich eine Frau“) wegen des Inhalts der Stellenausschreibung („Sekretärin“), weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Mitteilung „Ich wäre ab sofort verfügbar“ (wie in der Stellenausschreiben erwartet) trotz bestehender langandauernder Arbeitsunfähigkeit, eine Vielzahl von Entschädigungsklagen (im Streitfall etwa 20 Verfahren) vor dem gleichen Hintergrund (Bewerbung auf Stellenanzeigen für eine „Sekretärin“ im Portal ebay-Kleinanzeigen).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.08.2022 – 2 Ca 547/22 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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