Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-03-14, 8 Ta 6/23

8 Ta 6/23Arbeitsgericht14.03.2023

Regest

Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach vorausgehender Titulierung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur noch über die Modalitäten der Leistung, etwa über den Leistungsort, dann ist der Gebührenstreitwert im Regelfall nicht nach dem Monatseinkommen, sondern nach dem insoweit begründeten wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei zu bemessen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Ta 6/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-14

Aktenzeichen: 8 Ta 6/23

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0314.8TA6.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 109 Abs. 1 GewO, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach vorausgehender Titulierung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur noch über die Modalitäten der Leistung, etwa über den Leistungsort, dann ist der Gebührenstreitwert im Regelfall nicht nach dem Monatseinkommen, sondern nach dem insoweit begründeten wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Januar 2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Dezember 2022 – 1 Ca 2138/22 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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