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9 Sa 738/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-01-25, 9 Sa 738/22
9 Sa 738/22Arbeitsgericht25.01.2023
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies gilt nicht allein für familienrechtliche Ansprüche, sondern für Ansprüche jedweder Art, so auch aus einem zwischen den Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnis.
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 9 Sa 738/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0125.9SA738.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 611 Abs. 1, 2. Hs., 611a Abs. 2, 207 Abs. 1 S. 1, 209 BGB
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies gilt nicht allein für familienrechtliche Ansprüche, sondern für Ansprüche jedweder Art, so auch aus einem zwischen den Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnis.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2022 – 4 Ca 1476/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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