Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-12-20, 14 Ta 194/22

14 Ta 194/22Arbeitsgericht20.12.2022

Regest

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 194/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-20

Aktenzeichen: 14 Ta 194/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1220.14TA194.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 114, § 117, § 278 Abs. 6 ZPO

Leitsätze

Zwar ist nach der auf den ursprünglich gestellten Antrag hin erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle des nachfolgenden Abschlusses eines Mehrvergleichs ein neuer Antrag erforderlich. Dieser kann aber von der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch konkludent gestellt werden. Ein solcher konkludenter Antrag kann regelmäßig den Erklärungen der Partei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Wege der Auslegung entnommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2022 (3 Ca 33/22) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vom 6. Mai 2022 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022 wird für gegenstandslos erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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