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4 Sa 322/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-12-01, 4 Sa 322/22
4 Sa 322/22Arbeitsgericht01.12.2022
1. Legt der Arbeitgeber in einer Versorgungszusage auf Grundlage einer Gesamtzusage fest, welche Vergütungskomponenten für die Errechnung der Versorgungsleistungen ruhegeldfähig sein sollen und welche nicht, kann die Vertragsauslegung ergeben, dass später auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffene Vergütungskomponenten (hier: Garantierte Individuelle Zulage (GIZ) und Tariflicher Aufstockungsbetrag (TAB)) zum ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen zählen, auch wenn die Parteien des Tarifvertrags dies ausgeschlossen haben. 2. Hat der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern eine Versorgungszusage auf Grundlage einer Gesamtzusage erteilt, muss er bei Verhandlungen über den Abschluss von Haustarifverträgen nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB das Interesse der begünstigten Arbeitnehmer an einem Kaufkrafterhalt ihres betriebsrentenfähigen Entgelts berücksichtigen. Bei einer deutlichen Fehlentwicklung im Verhältnis zwischen ruhegeldfähigem Entgelt und nichtruhegeldfähigen Gehaltskomponenten kann dies in entsprechender Anwendung des § 162 BGB dazu führen, dass die benachteiligten Versorgungsberechtigten verlangen können, dass neu geschaffene Vergütungskomponenten bei der Berechnung der Versorgungsleistung zu berücksichtigen sind (hier bejaht).
Entscheidungsdatum: 2022-12-01
Aktenzeichen: 4 Sa 322/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1201.4SA322.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 1 BetrAVG, §§ 133, 157, 162, 241 Abs. 2, 242 BGB, § 4 Abs. 3 TVG
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.02.2022 (3 Ca 1147/21) teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1976 der A AG neben den jeweils maßgeblichen Entgelttabellen der dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhergehenden drei Jahre auch 32% der Tabellenbeträge der „Garantierten Individuellen Zulage“ zugrunde zu legen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Versorgungsansprüche des Klägers nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1976 der A AG neben den jeweils maßgeblichen Entgelttabellen der dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhergehenden drei Jahre auch die Tabellenbeträge „Tariflicher Aufstockungsbetrag“ zugrunde zu legen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
Die Revision wird zugelassen.
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