Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-11-24, 5 Ta 293/22

5 Ta 293/22Arbeitsgericht24.11.2022

Regest

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Ta 293/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-24

Aktenzeichen: 5 Ta 293/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1124.5TA293.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 120, 120a ZPO, 36, 87 InsO

Leitsätze

Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen für die vor Insolvenzeröffnung der Partei entstandene Ansprüche der Staatskasse auf zu erstattende Leistungen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.08.2022 gegen den Prozesskostenabänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2022 – 1 Ca 1771/19 – wird der Beschuss aufgehoben.

Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 20.05.2020 bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

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