Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-11-23, 9 Sa 682/22

9 Sa 682/22Arbeitsgericht23.11.2022

Regest

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 682/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: 9 Sa 682/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1123.9SA682.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9.Kammer

Normen: §§ 611 Abs., 1 2. HS., 611a Abs. 2 BGB, § 305c BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine Vereinbarung, nach der „ein monatliches Fixum in Höhe von […] sowie Provisionen und Prämien gemäß der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung“ gewährt werden, ist auch bzgl. des monatlichen Fixums betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2022 – 5 Ca 45/22 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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