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13 Sa 413/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-10-21, 13 Sa 413/22
13 Sa 413/22Arbeitsgericht21.10.2022
1. Eine „Unterbrechung“ im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit – wenn auch nur für einen Tag – weitergeführt wird. 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.
Entscheidungsdatum: 2022-10-21
Aktenzeichen: 13 Sa 413/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1021.13SA413.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 150a SGB IX
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