Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-10-21, 13 Sa 413/22

13 Sa 413/22Arbeitsgericht21.10.2022

Regest

1. Eine „Unterbrechung“ im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit – wenn auch nur für einen Tag – weitergeführt wird. 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 413/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 13 Sa 413/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:1021.13SA413.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 150a SGB IX

Leitsätze

    1. Eine „Unterbrechung“ im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit – wenn auch nur für einen Tag – weitergeführt wird.
    1. Eine Tätigkeit im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2022 – Az. 1 Ca 1561/21 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
    1. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    1. Die Revision wird zugelassen.

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