Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-09-13, 14 Sa 277/22

14 Sa 277/22Arbeitsgericht13.09.2022

Regest

Enthält zum einen ein Sozialplan die Regelung, dass ausscheidende Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus „gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung“ anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, „sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit … eine Bonusgewährung vorsieht“, besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Entscheidung im Konzern auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 277/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-13

Aktenzeichen: 14 Sa 277/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0913.14SA277.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 611a Abs. 2 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 112 Betr

Leitsätze

Enthält zum einen ein Sozialplan die Regelung, dass ausscheidende Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens ein Bonus „gemäß der jeweils gültigen Bonusregelung“ anteilig gezahlt wird, und wird zum anderen in der diese Bonusregelung betreffenden Konzernbetriebsvereinbarung normiert, dass Mitarbeiter einen Bonus erhalten, „sofern das Unternehmen bzw. Unternehmenseinheit … eine Bonusgewährung vorsieht“, besteht kein Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers, wenn aufgrund einer Entscheidung im Konzern auch im Unternehmen des Arbeitgebers kein Bonus für das Jahr des Ausscheidens gewährt werden wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. September 2021 (3 Ca 723/21) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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