Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-09-06, 7 TaBV 13/22

7 TaBV 13/22Arbeitsgericht06.09.2022

Regest

Nach einem Betriebsübergang sind die (ehemals) tariflichen Eingruppierungsregeln die vom tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber bis zu einer Neuregelung gegenüber dem Betriebsrat zu beachtenden Entlohnungsgrundsätze i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.01.2018, 1 AZR 65/17 und Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 13/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-06

Aktenzeichen: 7 TaBV 13/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0906.7TABV13.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 87 Abs. 1 Nr 10; 99, 101 BetrVG; § 613a BGB

Leitsätze

Nach einem Betriebsübergang sind die (ehemals) tariflichen Eingruppierungsregeln die vom tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber bis zu einer Neuregelung gegenüber dem Betriebsrat zu beachtenden Entlohnungsgrundsätze i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.01.2018, 1 AZR 65/17 und Beschluss vom 08.12.2009, 1 ABR 66/08).

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, verkündet am 05.01.2022, 4 BV 88/21, wird zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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