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5 Ta 223/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-08-29, 5 Ta 223/22
5 Ta 223/22Arbeitsgericht29.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-29
Aktenzeichen: 5 Ta 223/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0829.5TA223.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 2 S. 1, 115 Abs. 4, 120 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.06.2022 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2022 - 4 Ca 897/22 - wird der Beschluss abgeändert.
Der Klägerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung zum 02.06.2022 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B bewilligt.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten aus ihrem Einkommen in Höhe von 143,00 € zu zahlen hat.
Der Ratenbeginn wird durch das Arbeitsgericht festgesetzt.
Kosten werden für die Entscheidung nicht erhoben.
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