Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-08-15, 8 Ta 74/22

8 Ta 74/22Arbeitsgericht15.08.2022

Regest

Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 4 Ta 124/18).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Ta 74/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-15

Aktenzeichen: 8 Ta 74/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0815.8TA74.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

Leitsätze

Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 4 Ta 124/18).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld ebenfalls vom 20. Januar 2022 – 7 Ca 1777/21 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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