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18 Sa 21/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-07-21, 18 Sa 21/22
18 Sa 21/22Arbeitsgericht21.07.2022
1. Es bleibt offen, ob ein Erzbistum als öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX anzusehen ist. 2. Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten.
Entscheidungsdatum: 2022-07-21
Aktenzeichen: 18 Sa 21/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0721.18SA21.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 165 SGB IX, § 15 AGG
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.12.2021 – 2 Ca 765/21 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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