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18 Sa 161/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-07-07, 18 Sa 161/22
18 Sa 161/22Arbeitsgericht07.07.2022
1. Die „bisherige Entgeltstufe“ im Sinne des § 16 Abs. 2 AVR-DD ist die Erfahrungsstufe, nach der der Mitarbeiter vor der Herabgruppierung vergütet wurde. Im Hinblick auf die Einstufung ist nur die Verweildauer in der höheren Entgeltgruppe im Rahmen der Tätigkeit zu berücksichtigen, die vor der Herabgruppierung ausgeübt wurde (und nicht – auch – der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter zuvor mit anderen Tätigkeiten betraut war). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zunächst unter der Geltung des § 16 AVR-DD a.F. höhergruppiert und sodann unter der Geltung des § 16 AVR-DD herabgruppiert wurde und dies dazu führt, dass die Stufenzuordnung nach der Herabgruppierung sich gegenüber der Stufenzuordnung vor der Höhergruppierung verschlechtert.
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 18 Sa 161/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0707.18SA161.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Arbeitsvertragsrichtlinien des A Werkes der B in Deutschland, § 16 AVR-DD
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2022 – 3 Ca 1549/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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