Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-05-09, 14 Ta 130/22

14 Ta 130/22Arbeitsgericht09.05.2022

Regest

1. Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung liegt auch in Unterhaltslasten, welche die Partei für die Kinder ihrer Lebensgefährtin bzw. ihres Lebensgefährten erbringt, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt. 2. Beruht die vor der Entscheidung im von der Partei persönlich geführten Beschwerdeverfahren erfolgte Mandatsniederlegung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt auf einer erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, die wegen einer sachlich nicht nachvollziehbaren Einkommensermittlung ergangen ist, kann ausnahmsweise eine Beiordnung weiterhin erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 130/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-09

Aktenzeichen: 14 Ta 130/22

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0509.14TA130.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 121 ZPO

Leitsätze

    1. Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung liegt auch in Unterhaltslasten, welche die Partei für die Kinder ihrer Lebensgefährtin bzw. ihres Lebensgefährten erbringt, mit denen sie in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt.
    1. Beruht die vor der Entscheidung im von der Partei persönlich geführten Beschwerdeverfahren erfolgte Mandatsniederlegung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt auf einer erstinstanzlichen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, die wegen einer sachlich nicht nachvollziehbaren Einkommensermittlung ergangen ist, kann ausnahmsweise eine Beiordnung weiterhin erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27. Januar 2022 (1 Ca 1187/21) abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwältin A. aus B beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

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