Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-05-03, 14 Sa 1381/21

14 Sa 1381/21Arbeitsgericht03.05.2022

Regest

1. Syndikusrechtsanwältinnen und –anwälte sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind. 2. Für die formgerechte Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes als elektronisches Dokument reicht die Übersendung aus dem beA der einfach signierenden Syndizi.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1381/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-03

Aktenzeichen: 14 Sa 1381/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0503.14SA1381.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 11 Abs. 2 Satz 3, § 46c ArbGG

Leitsätze

    1. Syndikusrechtsanwältinnen und –anwälte sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind.
    1. Für die formgerechte Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes als elektronisches Dokument reicht die Übersendung aus dem beA der einfach signierenden Syndizi.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. Oktober 2021 (2 Ca 105/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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