Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-04-28, 18 Sa 1269/21

18 Sa 1269/21Arbeitsgericht28.04.2022

Regest

1. Durch die Gewährung freiwilliger Beihilfeleistungen an Betriebsrentner kann eine betriebliche Übung zugunsten der aktiven Arbeitnehmer entstehen, die darauf vertrauen dürfen, dass diese Handhabung auch zu ihren Gunsten nach Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird. 2. Ohne eine besondere Erklärung des Arbeitgebers ist die betriebliche Übung nicht mit dem Inhalt entstanden, dass die Beihilfeleistungen für die Betriebsrentner an die Gewährung von Beihilfeleistungen für aktive Arbeitnehmer gebunden sind. 3. Die entstandene betriebliche Übung kann nicht durch eine „negative Gesamtzusage“ abgelöst werden, die auf Einstellung der Beihilfeleistungen gerichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1269/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-28

Aktenzeichen: 18 Sa 1269/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0428.18SA1269.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

    1. Durch die Gewährung freiwilliger Beihilfeleistungen an Betriebsrentner kann eine betriebliche Übung zugunsten der aktiven Arbeitnehmer entstehen, die darauf vertrauen dürfen, dass diese Handhabung auch zu ihren Gunsten nach Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird.
    1. Ohne eine besondere Erklärung des Arbeitgebers ist die betriebliche Übung nicht mit dem Inhalt entstanden, dass die Beihilfeleistungen für die Betriebsrentner an die Gewährung von Beihilfeleistungen für aktive Arbeitnehmer gebunden sind.
    1. Die entstandene betriebliche Übung kann nicht durch eine „negative Gesamtzusage“ abgelöst werden, die auf Einstellung der Beihilfeleistungen gerichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.06.2021 – 5 Ca 98/21 – wird zurückgewiesen; das angegriffene Urteil wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 01.01.2021 hinaus Beihilfeleistungen nach Maßgabe des Teils IV Nr. 34 der Vereinsordnung A e.V. vom 15.12.1978 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 50 % und die Beklagte zu 50 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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