Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-03-22, 14 Sa 1571/21

14 Sa 1571/21Arbeitsgericht22.03.2022

Regest

Wird in der Klageschrift der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, sondern zusätzlich unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitgeber nicht bis zum Gütetermin zu Protokoll des Gerichts erklärt, den Arbeitnehmer im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils weiter zu beschäftigen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageerweiterung angekündigt, aber nicht rechtshängig gemacht. In einem solchen Fall kann bei einem Anerkenntnis des Arbeitgebers über einen solchen Antrag kein Anerkenntnisurteil ergehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1571/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-22

Aktenzeichen: 14 Sa 1571/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0322.14SA1571.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 261, § 307, § 308 ZPO

Leitsätze

Wird in der Klageschrift der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, sondern zusätzlich unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitgeber nicht bis zum Gütetermin zu Protokoll des Gerichts erklärt, den Arbeitnehmer im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils weiter zu beschäftigen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageerweiterung angekündigt, aber nicht rechtshängig gemacht.

In einem solchen Fall kann bei einem Anerkenntnis des Arbeitgebers über einen solchen Antrag kein Anerkenntnisurteil ergehen.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. August 2021 zum 31. August 2021 nicht beendet ist.
    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt mit der Leistungsbeurteilung „er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit“, der Führungsbeurteilung „stets einwandfrei“ sowie versehen mit einer Schluss-Wohlwollens- und Grußformel.
    1. Für den Fall, dass die Beklagte der Verpflichtung zu Ziffer 3 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils nachkommt, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außerdem eine Entschädigung in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.