Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-01-11, 14 Sa 938/21

14 Sa 938/21Arbeitsgericht11.01.2022

Regest

Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 938/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-11

Aktenzeichen: 14 Sa 938/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0111.14SA938.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 KSchG

Leitsätze

Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Juni 2021 (2 Ca 1208/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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