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14 Sa 938/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-01-11, 14 Sa 938/21
14 Sa 938/21Arbeitsgericht11.01.2022
Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.
Entscheidungsdatum: 2022-01-11
Aktenzeichen: 14 Sa 938/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0111.14SA938.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 KSchG
Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, der Kläger müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 23. Juni 2021 (2 Ca 1208/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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