Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-14, 17 Sa 1185/20

17 Sa 1185/20Arbeitsgericht14.12.2021

Regest

1. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. 2. Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. 3. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 1185/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-14

Aktenzeichen: 17 Sa 1185/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1214.17SA1185.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

  1. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.

  1. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung derKlägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2020 – 1 Ca 982/19 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 47% und die Klägerin zu 53% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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