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12 Ta 378/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-06, 12 Ta 378/21
12 Ta 378/21Arbeitsgericht06.12.2021
1.Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Unmöglichkeitseinwand grundsätzlich zu berücksichtigen 2.Beruft sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren darauf, die Beschäftigung sei ihm unmöglich geworden, weil er nach Urteilserlass eine Organisationsentscheidung getroffen habe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt habe, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn diese unstreitig oder offenkundig ist.
Entscheidungsdatum: 2021-12-06
Aktenzeichen: 12 Ta 378/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1206.12TA378.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 888 ZPO, § 275 BGB
1.Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Unmöglichkeitseinwand grundsätzlich zu berücksichtigen
2.Beruft sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren darauf, die Beschäftigung sei ihm unmöglich geworden, weil er nach Urteilserlass eine Organisationsentscheidung getroffen habe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt habe, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn diese unstreitig oder offenkundig ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.08.2020 – 6 Ca 746/20 – abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wir zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.06.2021, nämlich den Gläubiger als HR-Director Deutschland weiter zu beschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 19.666,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern D., B. und C. festgesetzt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch die Erfüllung abwenden.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 19.666,- €
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