Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-12-01, 4 Sa 628/21

4 Sa 628/21Arbeitsgericht01.12.2021

Regest

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 628/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-01

Aktenzeichen: 4 Sa 628/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:1201.4SA628.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis auch dann noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO, wenn es im Klageerwiderungsschriftsatz erklärt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die beklagte Partei zuvor der Klageforderung streitig entgegen getreten ist. Das Scheitern des arbeitsgerichtlichen Gütetermins für sich genommen genügt dafür nicht.

Tenor

Das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.2021 (6 Ca 2260/20) wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.05.2021 in der Kostenentscheidung abgeändert.

Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

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