Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-09-16, 8 Sa 148/21

8 Sa 148/21Arbeitsgericht16.09.2021

Regest

1. Werden in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche Erwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen, so scheidet der Erlass eines allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betreffenden Teilurteils nach dem aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil regelmäßig aus. 2. Eine Ausnahme davon kann unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für die Erwerberin dann begründet sein, wenn ausschließlich das gegen den kündigenden bisherigen Arbeitgeber geführte Verfahren wegen Insolvenzeröffnung gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen ist. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils und zugleich – im Sinne einer Kontrollüberlegung – auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel abzustellen. Eine bei Verkündung des Teilurteils noch nicht eingetretene, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch Aufnahme bereits wieder beseitige Unterbrechung rechtfertigt dabei eine Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit ohne das Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände regelmäßig nicht. 3. Es bleibt unentschieden, ob angesichts der für den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gem. § 86 Abs. 1 InsO begründeten Aufnahmemöglichkeit ein mit der Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit verbundenes Teilurteil erst dann ergehen kann, wenn der klagende Arbeitnehmer nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die Aufnahme des Rechtsstreits entweder ablehnt oder sich insoweit nicht erklärt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 148/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 8 Sa 148/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0916.8SA148.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 613a BGB, §§ 59, 60, ZPO, § 240 S. 1ZPO, § 301 Abs. 1 ZPO, § 86 Abs. 1 InsO

Leitsätze

    1. Werden in einem Kündigungsschutzprozess der bisherige Arbeitgeber und parteierweiternd auch die vermeintliche Erwerberin gemeinsam wegen der Unwirksamkeit einer Kündigung und des Übergangs bzw. des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen, so scheidet der Erlass eines allein das Prozessverhältnis mit der Erwerberin betreffenden Teilurteils nach dem aus § 301 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil regelmäßig aus.
    1. Eine Ausnahme davon kann unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für die Erwerberin dann begründet sein, wenn ausschließlich das gegen den kündigenden bisherigen Arbeitgeber geführte Verfahren wegen Insolvenzeröffnung gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen ist. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Verkündung des Teilurteils und zugleich – im Sinne einer Kontrollüberlegung – auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel abzustellen. Eine bei Verkündung des Teilurteils noch nicht eingetretene, zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch Aufnahme bereits wieder beseitige Unterbrechung rechtfertigt dabei eine Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit ohne das Hinzutreten besonderer Einzelfallumstände regelmäßig nicht.
    1. Es bleibt unentschieden, ob angesichts der für den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gem. § 86 Abs. 1 InsO begründeten Aufnahmemöglichkeit ein mit der Durchbrechung des Gebots der Widerspruchsfreiheit verbundenes Teilurteil erst dann ergehen kann, wenn der klagende Arbeitnehmer nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis die Aufnahme des Rechtsstreits entweder ablehnt oder sich insoweit nicht erklärt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 2. Dezember 2020 – 3 Ca 1045/20 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird – auch hinsichtlich der Kosten dieses Berufungsverfahrens – zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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